Dienstleistung
Gewerbe anmelden
Vorab informieren:
Eine Gewerbeanmeldung ist immer dann notwendig, wenn Sie einen stehenden Gewerbebetrieb beginnen. Mit stehendem Gewerbebetrieb ist ein Gewerbe mit einer festen Betriebsstätte gemeint, von oder in der das Gewerbe ausgeübt wird. Dies ist der Fall, wenn Sie
- einen Betrieb neu errichten,
- eine Zweigniederlassung neu errichten,
- eine unselbständige Zweigstelle neu errichten,
- einen bestehenden Betrieb übernehmen, zum Beispiel durch Kauf oder Pacht,
- ein Einzelunternehmen in eine andere Rechtsform umwandeln,
- einen Betrieb aus dem Bereich einer Behörde in den Bereich einer anderen Behörde verlegen (gilt bei der einen Behörde als Aufgabe, bei der anderen Behörde als Neuerrichtung).
Sie müssen Ihr Gewerbe gleichzeitig mit dem Beginn des Betriebs anmelden. Die Anzeigepflicht besteht nur, wenn es sich um eine gewerbliche Tätigkeit handelt.
Ausgenommen von einer Gewerbeanmeldung sind:
- Urproduktion (Viehzucht, Ackerbau, Jagdwesen, Forstwesen und Fischerei)
- Freie Berufe (unter anderem Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Ärzte, wissenschaftliche, künstlerische und schriftstellerische Tätigkeiten)
- Verwaltung eigenen Vermögens
Der Zweck der Anmeldung eines Gewerbes ist, den zuständigen Behörden die Überwachung der Gewerbeausübung sowie statistische Erhebungen zu ermöglichen.
Sie wollen ein Gewerbe betreiben.
Gewerbetreibende sind
- natürliche oder
- juristische Personen, zum Beispiel Aktiengesellschaft (AG), Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), eingetragene Genossenschaft (eG) oder eingetragener Verein (e.V.), Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA).
Anzeigepflichtig sind:
- bei Einzelgewerben der Einzelgewerbetreibende,
- bei Personengesellschaften (zum Beispiel OHG, GbR) die geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter,
- bei einer KG jeder persönlich haftende Gesellschafter, die Kommanditisten einer KG nur dann, wenn sie Geschäftsführungsbefugnis besitzen,
- bei Kapitalgesellschaften (zum Beispiel GmbH, AG) der gesetzliche Vertreter.
Ihr Gewerbe müssen Sie schriftlich oder in elektronischer Form bei der Gemeinde anmelden. Eine einfache E-Mail genügt nicht. Sie können Ihr Gewerbe auch über das Netzwerk einheitlicher Ansprechpartner anmelden.
Verwenden Sie dafür das Formular "Gewerbe-Anmeldung (GewA1)". Es liegt in Ihrer Gemeinde aus beziehungsweise steht auch zum Download zur Verfügung.
Wenn Sie die Anmeldung schriftlich einreichen, müssen Sie das Formular unterschreiben.
Wenn Sie das Gewerbe nicht selbst anmelden oder die gesetzliche Vertretung es nicht selbst anmeldet, benötigt die mit der Anmeldung beauftragte Person eine schriftliche Vollmacht.
Sie erhalten die Bestätigung Ihrer Gewerbeanmeldung, den Gewerbeschein, mit der Gebührenrechnung innerhalb von drei Tagen zugeschickt. Melden Sie Ihre Gewerbe persönlich an, bekommen Sie die Bestätigung direkt bei der Anmeldung ausgehändigt.
Die Gemeinde leitet die Gewerbeanmeldung an andere Stellen wie zum Beispiel das Finanzamt, die Handwerkskammer oder die Industrie- und Handelskammer, das Registergericht und die Berufsgenossenschaft weiter.
Hinweis: Ist eine Erlaubnis erforderlich und liegt diese nicht vor, kann die zuständige Stelle die Fortsetzung des Betriebes untersagen.
- ausgefülltes Formular
- Personalausweis oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers
- Aktueller Auszug aus dem Handels- oder Genossenschaftsregister, soweit das Unternehmen im Register eingetragen ist; ansonsten eine Ausfertigung des Gesellschaftsvertrags (z.B. bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR))
- Bei Unternehmenssitz im Ausland: Dokumente aus dem Sitzland, die die Rechtsform nachweisen
Hinweis: In manchen Fällen müssen Sie darüber hinaus weitere Unterlagen beziehungsweise Nachweise vorlegen.
Sie müssen Ihr Gewerbe unmittelbar zum Zeitpunkt des Betriebsbeginns anmelden. Bei einer verspäteten Anzeige kann eine Geldbuße verhängt werden.
22,80 Euro je Fall
kein
In manchen Fällen müssen Sie weitere Unterlagen beziehungsweise Nachweise vorlegen. Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Stelle.
Zusätzliche Besonderheiten gelten bei erlaubnispflichtigen oder überwachungsbedürftigen Gewerben.
- § 11 Verarbeitung personenbezogener Daten; Verordnungsermächtigung
- § 14 Anzeigepflicht
- § 15 Empfangsbescheinigung
- § 6b Absatz 1 GewO und § 71a ff. LVwVfG in Verbindung mit §§ 1 ff. des Gesetzes über einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg (EAG BW) (Verfahren über eine einheitliche Stelle, einheitliche Ansprechpartner)