Informationen zur Änderung bei Bauverfahren

Durch die Einführung der Digitalisierung der Bauverfahren haben sich Änderungen in der Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) ergeben, welche zum 20. November 2023 in Kraft getreten sind.

Insbesondere davon betroffen sind die Bauverfahren.

Generell sind ab sofort alle Bauanträge, Anträge auf Ausnahme, Abweichung und Befreiung“ digital bei der Baurechtsbehörde (Landratsamt Lörrach) einzureichen.

Die Vorgehensweise finden Sie auf der Homepage des Landratsamtes Lörrach

Prägnant für alle Bauverfahren gilt, dass es die bisherige Angrenzer- / Nachbarbeteiligung, neu; Benachrichtigung der Nachbarn und Beteiligung der Öffentlichkeit, nicht mehr gibt.

Für die einzelnen Bauverfahren gilt folgendes:

  • Kenntnisgabeverfahren

Die Benachrichtigung der Nachbarn und Beteiligung der Öffentlichkeit entfällt.  Es werden keine Anhörungen mehr durchgeführt.

Grund hierfür ist, dass das Kenntnisgabeverfahren nur zulässig ist, wenn das Grundstück im Bereich eines Bebauungsplanes liegt und die entsprechenden Vorschriften eingehalten sind.

Ausnahme: Abbruchverfahren. Hierfür ist unabhängig der Lage das Kenntnisgabeverfahren möglich, muss aber auch alle erforderliche Vorschriften einhalten.

Die Verantwortung zur Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften trägt der Bauherr.  Eine Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften erfolgt im Kenntnisgabeverfahren nicht.

Die Beteiligung der Gemeinde bleibt im selben Umfang wie bisher bestehen.

  • Bauverfahren und Vereinfachtes Bauverfahren

Die Benachrichtigung der Nachbarn und Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgt auf Mitteilung und Feststellung durch die Baurechtsbehörde (Landratsamt Lörrach) und auch nur im Rahmen eines Antrages für „Abweichungen, Ausnahme oder Befreiung“, wenn nachbarschützende Belange betroffen sein könnten

 In diesem Rahmen besteht dann die Möglichkeit „Einwendungen“ zu erheben.

 Der Antrag ist vom Antragsteller (Bauherr) zu stellen.

In allen weiteren Fällen erfolgt keine Benachrichtigung der Nachbarn und Beteiligung der Öffentlichkeit.  Es besteht jedoch ein Akteneinsichtsrecht.

Sollte im Rahmen der Prüfung des Bauantrages durch die Baurechtsbehörde (Landratsamt Lörrach) festgestellt werden, dass nachbarschützende Belange berührt sein könnten, erhält der Nachbar/ beteiligte Öffentlichkeit., Kenntnis von der Baugenehmigung und hat dann die Möglichkeit im Rahmen eines Widerspruchs bei der Baurechtsbehörde (Landratsamt Lörrach) Einwendungen zu erheben.

Die Beteiligung der Gemeinde bleibt im selben Umfang wie bisher bestehen.

Die Änderung, im Rahmen der Digitalisierung des Baugenehmigungsverfahrens soll die Bearbeitung vereinfachen und die Bearbeitungszeiten verkürzen.

Am Ende der Seite werden wir Ihnen die einzelnen Bauverfahren näher erläutert.

Erläuterung einzelner Bauverfahren